Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.01.2023Allgemeine Geschäftsbedingungen der endigo GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der endigo GmbH und deren Geschäftspartnern, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung und Personalberatung/-vermittlung.

Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind bis zur endgültigen, vertraglichen Festlegung freibleibend.

Aufträge und alle im Zusammenhang mit diesen getroffenen, schriftlichen oder mündlichen Zusatzvereinbarungen werden erst nach Eingang unserer schriftlichen Bestätigung beim Auftraggeber rechtsverbindlich.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht gemäß § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

Die Zahlung hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch sich um gerichtlich anerkannte Beträge handelt.

§ 6 Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sollten keine Termine vereinbart sein, bestimmt endigo den Zeitpunkt nach eigenem Ermessen.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm überlassenen Unterlagen, Daten, Informationen und Leistungen sowie Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

Entsteht eine Behinderung durch höhere Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

§ 7 Abwerbung von Mitarbeitern

endigo hat für die Rekrutierung und die Ausbildung seiner Erfüllungsgehilfen einen hohen Aufwand betrieben. Somit ist es im Interesse der endigo seine Erfüllungsgehilfen zu halten und vor Abwerbung zu schützen. Der Auftraggeber verpflichtet sich somit, das Abwerben von Erfüllungsgehilfen der endigo zu unterlassen. Sollte während des Vertragszeitraumes bzw. sechs Monate nach Vertragsende der Erfüllungsgehilfen der endigo vom Auftraggeber übernommen werden, gelten die Bedingungen der Arbeitsvermittlung. endigo erhält hierfür zum Zeitpunkt der Auflösung des Anstellungsvertrages mit seinem Erfüllungsgehilfen eine Pauschale von 30 % des mit ihm ausgehandelten Bruttojahresgehaltes.

§ 8 Haftung

endigo haftet nur für die von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Personen-, Sach-, oder Vermögensschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – einmalig und höchstens im Umfang seiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.

endigo haftet nicht für Mängel, die durch fehlerhafte Ausführungen von Planungsleistungen entstehen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 BGB.

Vermögensfolgeschäden sind bei allen Schadenersatzansprüchen ausgenommen, ebenso wie entstehende Schäden aus Konkursfällen von Lieferanten oder Auftraggebern.

§ 9 Gewährleistung

Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung bei unserem Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Die Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass der Auftraggeber endigo gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist und endigo die nötige Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt. Hat der Auftraggeber Änderungen oder Instandsetzungen ohne vorherige Zustimmung der endigo selbst oder durch Dritte vornehmen lassen, entfällt die Gewährleistungsverpflichtung.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn endigo eine angemessene Nachbesserungsfrist verstreichen lässt, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder wenn feststeht, dass Nachlieferung und Nachbesserung fehlgeschlagen sind. Alternativ zum Rücktritt kann eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises vereinbart werden.

§ 10 Werkverträge

Werkverträgen zwischen dem Auftraggeber und endigo beinhalten zusätzlich die nachfolgenden besonderen Bedingungen.

Die Arbeiten werden in den Räumlichkeiten der endigo gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung durchgeführt. endigo behält sich vor, Arbeiten an weiteren externen Dienstleister zu vergeben.

Das Weisungsrecht für seine Erfüllungsgehilfen obliegt ausschließlich endigo, auch wenn die Durchführung des Auftrages im Betrieb des Bestellers stattfindet. Der Auftraggeber hat unberührt hiervon das Recht, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen.

Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten Fortschrittsberichte bestätigt.

Nach Fertigstellung und Übergabe des Auftrages wird ein Abnahmeprotokoll/Lieferschein erstellt, welches vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist. Das Werk gilt dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen nach erfolgter Übergabe die Leistungsmängel schriftlich benennt.

Eine Abnahme gilt weiterhin als erfolgt, wenn der Auftraggeber beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.

Das Werk bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der endigo. Der Besteller ist jedoch berechtigt, das Werk entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen.

§ 11 Dienstverträge

Ergänzend zu §10 Werkverträgen gilt für Dienstverträge zusätzlich, dass die von endigo für den Auftraggeber definierten Leistungsumfänge, Gegenstände und Zeiten vorher schriftlich definiert werden.

§ 12 Arbeitnehmerüberlassung

Ergänzend zu §1-9 gelten für Arbeitnehmerüberlassungsverträge folgende Bedingungen:

endigo ist Mitglied im IGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen. Sie überlässt dem Entleiher sorgfältig ausgewählte und qualifizierte Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Da endigo der Arbeitgeber ist, entsteht zwischen dem zur Verfügung gestellten Mitarbeiter und dem Auftraggeber kein Vertragsverhältnis. endigo übernimmt die üblichen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko. endigo haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von Leiharbeitnehmer für den Entleiher verrichteten Arbeiten.

Während des kundenseitigen Einsatzes steht der Mitarbeiter unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisungen des Entleihers. Dieser ist verpflichtet, ihn in die Tätigkeit einzuweisen, anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Darüber hinaus verpflichtet er sich, die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über die in seinem Betrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, ggf. ihnen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidung zu stellen

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, beidseitig mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Die Vergütung erfolgt nach geleisteten und dokumentierten Arbeitsstunden jeweils zum Monatsende. Grundlage dafür ist ein vom Verleiher unterzeichneter Stundenzettel oder ein Ausdruck aus seiner Zeiterfassung.

Die Monats-Sollarbeitstage bestehen aus allen Werktagen von Montag bis Freitag. Volle Krankheits- oder Urlaubstage reduzieren die Sollarbeitstage eines Monats. Alle sonst zu leistenden Sollarbeitstage mal der vereinbarten täglichen Sollstundenzahl ergeben die monatlichen Sollarbeitsstunden.

Bei Überschreiten dieser monatlichen Sollarbeitsstunden und/ oder bei anfallenden Arbeitsstunden an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen gelten folgende Zuschläge:

– für die beiden ersten täglichen Mehrarbeitsstunden 25%

– an Samstagen 25%

– Nachtarbeit (Arbeitsbeginn ab 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 25%

– Sonntagsarbeit 50%

– gesetzlicher Feiertag 100%

Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort.

Dienstreisen gelten als Normalarbeitszeiten an allen Kalendertagen.

Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Gehälter der Mitarbeiter von endigo aufgrund tariflicher Vereinbarungen wie z.B. Tariferhöhungen, Branchenzuschlägen oder „equal pay“ Vereinbarungen, so erhöhen sich ab diesem Zeitpunkt die mit dem Entleiher vereinbarten Stundensätze entsprechend.

endigo ist berechtigt, rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der vorgenannten Entgelterhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des für den Einsatz des jeweiligen Mitarbeiters vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zu verlangen.

§ 13 Personalvermittlung

Ergänzend zu §1-9 gelten für die Personalvermittlung zusätzlich folgende Bedingungen:

endigo qualifiziert für den Auftraggeber geeignete Kandidaten für eine benannte Position im Unternehmen (oder einem rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) und stellt diese dem Auftraggeber vor. Es werden so lange Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position gemacht und geeignete Personen qualifiziert, bis ein Vertragsschluss zwischen vermittelter Person und Auftraggeber zustande kommt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, um unnötige Kosten zu sparen, endigo unverzüglich zu unterrichten, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat die endigo einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten.

Im Falle der erfolgreichen Vermittlung ist der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision schuldig. Klargestellt wird, dass endigo weder eine Besetzungsgarantie übernimmt noch gewährleistet, dass der Kandidat die gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt.

endigo überlässt dem Auftraggeber vertrauliche und nur für ihn bestimmte Informationen zum Kandidaten. Der Kunde achtet die Vertraulichkeit und Sperrvermerke dieser Informationen. Er verpflichtet sich die Daten des Stellensuchenden gem. DSGVO zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

Kommt es aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit der endigo zu einem Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer, ist ein Provisionsanspruch fällig.

Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Tatsache, ob der Arbeitnehmer die Stellung nach Vertragsschluss antritt oder nicht, oder ob der empfohlene Arbeitnehmer zuvor nicht für eine direkte Vermittlung, sondern für eine temporäre Unterstützung vorgesehen war oder bereits für den Auftraggeber tätig ist. Entscheidend sind die Gegebenheiten sowie die Unwiderlegbarkeit der Bekanntmachung des Auftraggebers mit dem empfohlenen Arbeitnehmer durch endigo.

Diese liegt bereits mit der Zusendung eines einfachen Kandidatenprofils an den Auftraggeber vor, auch wenn in dem überlassenen Profil der Name des Kandidaten nicht vollständig angegeben ist oder sonst entscheidende Merkmale fehlen.

Die Höhe der Provision beträgt 30 % des vereinbarten Jahresbruttogehalts der vermittelten Person zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Bruttojahresgehalt berechnet sich aus allen Monatsgehältern, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, variabler Gehaltsbestandteile und Beteiligungen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, endigo alle für die Berechnung der Jahresgesamtvergütung und des Honorars notwendigen Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist endigo berechtigt, die Abrechnung auf einer Schätzung des Gehaltes des vorgestellten Kandidaten vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Dokumente bleibt davon unberührt.

endigo ist berechtigt, Reisekosten des Kandidaten gegen Vorlage entsprechender Belege dem Auftraggeber separat in Rechnung zu stellen. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der anrechenbaren Kosten getroffen wurde, dürfen wir Kosten in Höhe der steuerlichen Richtsätze zuzüglich. gesetzlicher Mehrwertsteuer abrechnen.

endigo erbringt die Vermittlungsleistung nach bestem Wissen nach den Vorgaben des Auftraggebers. Die Entscheidung für einen Kandidaten fällt alleine in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung besteht nicht, insbesondere übernimmt endigo weder eine Gewährleistung für die Geeignetheit des Kandidaten im Hinblick auf die Zwecke des Auftraggebers noch wird gewährleistet, dass die Suche nach einem geeigneten Kandidaten erfolgreich verläuft. Ein wie auch immer geartetes Vertrauen i.S.d. § 311 BGB wird zwischen den Parteien nicht begründet.